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Satzung des Fördervereins Nicolaikirche Oebisfelde e.V.

§ 1  Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Nicolaikirche Oebisfelde“ mit dem Zusatz „e.V.“, wenn die Eintragung ins Vereinsregister erfolgt ist. Der Sitz des Vereins ist Oebisfelde.

§ 2   Ziele
(1)  (1) Ziele des Vereins sind:
1. Erhaltung des Bausubstanz des Gebäudes Nicolaikirche
2. Suchen von angemessenen Nutzungskonzepten für das Gebäude
Diese Ziele sollen im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Oebisfelde erreicht werden.
(2)  Zur Verfügung gestellte Mittel des Vereins werden ausschließlich für die in Abs. (1) genannten Bereiche eingesetzt.
(3)  Diese Ziele werden verwirklicht durch:
1. Veranstaltungen, die den in Abs. (1) bezeichneten Zwecken dienen
2. Gewährung von sachlicher und finanzieller Unterstützung an Träger von Aufgaben der in Abs. (1) bezeichneten Art.
(4)  Zur Realisierung der Ziele werden Beiträge von Mitgliedern erhoben, Sammlungen veranstaltet, Spenden, Schenkungen und Vermächtnisse angenommen, Mittel aus staatlichen, kirchlichen, denkmalpflegerischen und anderen Fördermaßnahmen beantragt sowie Benefizveranstaltungen durchgeführt.

§ 3  Vermögensbildung
(1)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke ohne wirtschaftliche Zielsetzung und ohne Absicht, Gewinne zu erzielen.
(2)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Die Vereinsmitglieder erhalten auch bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Mittel des Vereins.
(3)  Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)  Wird der Verein aufgelöst oder aufgehoben, so fällt das dann vorhandene Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Oebisfelde. Es ist von ihr für Zwecke im Sinne von § 2 (1) zu verwenden.

§ 4  Mitgliedschaft
(1)  Als Mitglieder können auf schriftlichen Antrag natürliche und juristische Personen aufgenommen werden.
(2)  Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Ausscheiden. Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
(4)  Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor einer entsprechenden Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben und mit Gründen zu versehen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung vor der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbescheides schriftlich beim Vorstand eingehen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Berufung.

§ 5  Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 6  Organe
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 7  Die Mitgliederversammlung
(1)  In den ersten vier Monaten eines jeden Geschäftsjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese wird vom Vorstand einberufen. Bei Bedarf sind weitere Mitgliederversammlungen durchzuführen. Außerdem ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen.
(2)  Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter der Bekanntgabe der Tagesordnung.
(3)  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4)  Beschlüsse über Satzungsänderungen bzw. die Auflösung des Vereins bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Andere Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
(5)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Protokollführer und zusätzlich von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(6)  Jedes Mitglied hat eine Stimme und ist stimmberechtigt.
(7)  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
2. Wahl des Vorstandes
3. Entgegennahme von Jahresbericht und Jahresrechnung des Vorstandes
4. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
7. Entscheidung über die Berufung des Ausschlusses eines Mitglieds

§ 8  Der Vorstand
(1)  Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Schatzmeister
5. einem Mitglied des Gemeindekirchenrates der Evangelischen Kirchengemeinde Oebisfelde als geborenem Mitglied
(2)  Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter müssen immer bei der Vertretung des Vereins mitwirken.
(3)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur Nachwahl eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung bzw. bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstands.
(4)  Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(5)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen werden.
(6)  Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
(7)  Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Führen der Geschäfte des Vereins
2. Vertreten des Vereins
3. Ausschließen von Mitgliedern, die gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen
4. Einberufen der Mitgliederversammlung
5. Vorlegen von Jahresbericht und Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung
 
§ 9  Sonstige Bestimmungen
(1)  Die Mitgliederversammlung kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
(2)  Bei Bedarf können zeitweilige oder ständige Ausschüsse zur Durchführung von bestimmten Arbeiten bzw. zur Vorbereitung von Beschlüssen gebildet werden.

§ 10  Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.